Allgemeine Geschäftsbedingungen Ticketshop
Stiftung Zollverein
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Fall eines Onlinekaufs von
- Eintritts- oder Zeitfenstertickets für Ausstellungen
- Teilnahmetickets für Zollverein Führungen Zeche oder Kokerei
die von der Stiftung Zollverein (nachfolgend „Stiftung“) veranstaltet und/oder durchgeführt werden.
1.2 Mit der Abgabe eines Angebotes zum Online-Ticketkauf (vgl. Ziff. 2.2 Satz 2) stimmt der Käufer den nachfolgend wiedergegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von den nachfolgend wiedergegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder dieselben ergänzen, erkennt der Käufer als nicht einbezogen an. Dies gilt auch, wenn die Stiftung denselben nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch ein Angebot des Kunden und dessen Annahme durch die Stiftung zustande.
2.2 Die Bereitstellung des Ticketshops und der hierin kommunizierten Ausstellungen, Zugangsorte oder Führungen sowie die Bereitstellung eines Onlinebestellsystems durch die Stiftung ist lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer und ist selbst kein Angebot. Das Angebot des Kunden wird durch Absendung seiner Ticketbestellung nach Wahl des Bezahlmodus durch Anklicken des „OK“- Icons erklärt. Der Zugang des Angebotes erfolgt mit Eingang der Bestellung auf dem Server, auf dem die Stiftung die Bestellungseingänge hostet/hosten lässt.
2.3 Die Annahme des Angebotes erfolgt durch Versendung einer Bestätigungsmail durch die Stiftung an den Käufer. Der Zugang der Annahme erfolgt mit Eingang der Mail auf dem Posteingangsserver (E-Mailserver), auf dem der Käufer seine E-Mails hoste/hosten lässt.
2.4 Der Bestätigungsmail ist eine digitale Wiedergabe des Tickets im Dateiformat „pdf“ angehängt.
3. Pflichten der Stiftung
3.1 Die Stiftung ist dem Käufer zur Zusendung eines digitalen Tickets im Format „.pdf“ verpflichtet, welche folgende Informationen enthält:
- Bezeichnung der bestellten Teilnahmetickets für Führungen
- Bezeichnung der bestellten Eintritts- oder Zeitfenstertickets für Ausstellungen
- Anzahl der Personen, die einzulassen sind sowie ggf. einschlägige Kriterien für die Preisbemessung (Erwachsene, Ermäßigungen, Kinder etc.)
- Gültigkeitszeitraum / ggfls. Uhrzeit bei Zeitfenstertickets
- Barcode, der die bereits erfolgte Bezahlung der Tickets dokumentiert
3.2 Die Stiftung ist zum einmaligen Einlass derjenigen Person(en) in eine Ausstellung/in ein Gebäude, zur Zulassung der Teilnahme derjenigen Person(en) an einer Führung bzw. zur Nutzung eines digitalen Angebots durch diejenige(n) Personen verpflichtet, die sich bei Einlass zu einer Ausstellung, Beginn einer Führung oder Start eines Zeitfensters durch ein insgesamt lesbares Ticket gem. 3.1 legitimieren. Sofern mehrere Ausdrucke eines digitalen Tickets gem. Ziff. 3.1 existieren, ist die Stiftung zum einmaligen Einlass derjenigen Person(en) in eine Ausstellung/zur Zulassung der Teilnahme derjenigen Person(en) an einer Führung verpflichtet, die sich bei Einlass zu einer Ausstellung, Beginn einer Führung oder Start eines Zeitfensters an erster Stelle durch ein insgesamt lesbares Ticket gem. 3.1 legitimieren.
Die Verpflichtung zum Einlass bzw. zur Teilnahme ohne Legitimation eines insgesamt lesbaren Tickets gem. Ziff. 3.1 besteht auch dann nicht, wenn ein Kaufvertrag gem. Ziff. 2 wirksam zustande gekommen und der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung gem. Ziff. 4.1 nachgekommen ist.
Die Stiftung ist nicht zur Ersatzbeschaffung eines Tickets verpflichtet, das dem Käufer nach Zugang der Bestätigungsmail nebst Anhang (Ziff. 2.3/2.4) abhandengekommen ist.
Die Eintrittskarte verliert mit Zutritt in den Denkmalpfad oder die Ausstellung bzw. ihrer Entwertung die Gültigkeit. Tageskarten sind nach erfolgtem Eintritt nicht übertragbar. Eintrittskarten, die verfälscht oder in sonstiger Weise manipuliert sind, berechtigen nicht zum Eintritt und werden durch die Stiftung Zollverein ersatz- und entschädigungslos eingezogen. Gleiches gilt im Falle der missbräuchlichen Verwendung von Eintrittskarten.
Die Stiftung ist berechtigt, Bereiche im in der Ausstellung oder im Denkmalpfad ganz oder teilweise zu sperren oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkungen werden Ansprüche des Besuchers nicht begründet.
3.3 Die inhaltliche Gestaltung einer Ausstellung, einer Führung oder eines digitalen Angebots obliegt alleine der Stiftung. Sofern die Stiftung eine Änderung von Inhalten für sachdienlich oder aus anderen Gründen für notwendig hält, ist ihr dies jederzeit möglich und erfüllt sie mit dem Einlass/der Vermittlung der Teilnahme zu/an in dieser Weise geänderten Ausstellungen/Führungen/digitalen Angebots ihre vertraglichen Verpflichtungen.
3.4 Die Stiftung ist nicht verpflichtet, auf verspätete Käufer eines Onlinetickets zu warten.
- Die Führungen beginnen pünktlich zu dem auf dem Ticket angegebenen Zeitpunkt. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, einen verspäteten Käufer eines Tickets zu der bereits begonnenen Führung zu geleiten.
- Die Zeitfenster beginnen pünktlich zu dem auf dem Ticket angegebenen Zeitpunkt. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, einen verspäteten Käufer eines Zeitfenstertickets zu dem bereits begonnen Zeitfenster einzulassen oder dieses zu verlängern.
4. Pflichten des Käufers
4.1 Der Käufer ist zur Bezahlung des Kaufpreises der von ihm bestellten Tickets verpflichtet. Der Kaufpreis ist sofort fällig. Er gilt mit Zahlungseingang auf der Kontoverbindung der Stiftung als entrichtet.
4.2 Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für eine Wiedergabe und einen Ausdruck der digitalen Wiedergabe des Tickets erforderlich sind. Zu diesen zählt:
- die Verfügbarkeit eines pdf-Readers
- die Verwendung von weißem Papier im Format DIN A4/Letter
- Ausdruck in Originalgröße (100%)
- Smartphone oder Tablet für Mobile Ticketing
4.3 Der Käufer ist verpflichtet, für eine Lesbarkeit des Barcodes auf dem gem. Ziff. 3.1 zur Verfügung gestellten Tickets bei Einlass in die Ausstellung oder zum Denkmalpfad Sorge zu tragen. Insbesondere ist er verpflichtet, jede Art von Verschmutzungen und/oder Beschädigung des Barcodes zu vermeiden und einen lesbaren Ausdruck zu gewährleisten.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, einen Weiterverkauf von Tickets gem. Ziff. 3.1 zu unterlassen und die Eintrittskarte/n wie Bargeld oder herkömmliche Eintrittskarten an einem sicheren Ort zu verwahren, um einem Missbrauch vorzubeugen.
4.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Richtigkeit der auf seinem Ticket gem. Ziff. 3.1 befindlichen Angaben unverzüglich nach Zugang der Bestätigungsmail gem. Ziff. 2.3 zu überprüfen und inhaltliche Abweichungen von seiner Bestellung der Stiftung innerhalb von 48 Stunden nach Zugang der Bestätigungsmail mitzuteilen. Geht der Stiftung innerhalb dieser Frist keine Beanstandung zu, gilt der Inhalt des Tickets als vereinbarter Vertragsgegenstand.
4.6 Dem Käufer ist bekannt, dass es sich bei dem Gelände der ehemaligen Zeche Zollverein sowie der angrenzenden Flächen sowie den auf dem jeweiligen Gelände befindlichen Gebäuden um ehemalige Industrieanlagen handelt. Das Betreten der Gelände und der hierauf befindlichen Gebäude erfordert daher das Tragen angemessener Kleidung und angemessenen Schuhwerks sowie ein angemessenes Verhalten auf dem Gelände. Der Käufer verpflichtet sich, angemessenes Schuhwerk und sonstige angemessen Kleidung zu tragen, ebenfalls zu einem angemessenen Verhalten, um der Gefahr von Gesundheitsschäden und/oder Beschädigungen von mitgeführtem Eigentum entgegenzuwirken.
Es gilt die Hausordnung der Stiftung Zollverein.
5. Rücktrittsrecht / Widerruf / Rückabwicklung
5.1 Die Stiftung ist berechtigt, von einem Vertrag zur Teilnahme an einer Führung zurückzutreten, wenn der für eine Führung verpflichtete Guide erkrankt ist und ein Ersatz trotz entsprechender Bemühungen nicht verpflichtet werden kann, und/oder wenn die Witterungsverhältnisse die Durchführung einer Führung nur unter einer Steigerung von Gefahren für die Teilnehmer zulassen und/oder in sonstigen Fällen der Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistung und in Fällen höherer Gewalt und/oder in Fällen offensichtlicher Preisirrtümer.
Die Stiftung wird in solchen Fällen den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die Führung nicht durchgeführt wird und einen bereits bezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten.
Die Stiftung ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt von einem geschlossenen Vertrag zu einem Eintritts- oder Zeitfenstertickets in eine Ausstellung oder den Denkmalpfad zurückzutreten.
Die Stiftung wird in solchen Fällen den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass der Zutritt zum Gebäude nicht gestattet wird und einen bereits bezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten.
Die Stiftung ist nie zu einem weitergehenden Schadensersatz verpflichtet.
5.2 Der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme oder Umbuchung/Umtausch von Zeitfenstertickets, Eintrittskarten oder Teilnahmetickets für Führungen. Bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit fixiertem Leistungszeitpunkt, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, liegt kein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312 b Abs. 3 Ziff. 6 BGB vor, sodass kein Widerrufs- und kein Rückgaberecht besteht.
5.3 Die Stiftung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem Gelände der ehemaligen Zeche und Kokerei Zollverein sowie der angrenzenden Flächen sowie den auf dem jeweiligen Gelände befindlichen Gebäuden um ehemalige Industriekomplexe handelt. Die Teilnahme an Führungen über diese Gelände und durch diese Gebäude kann daher mit körperlichen Anstrengungen verbunden sein und erfordert das Tragen passender Kleidung und passenden Schuhwerks. Ein Rücktrittsgrund in Fällen, in denen ein Ticketkäufer vor Ort erkennt, dass er solche körperlichen Anstrengungen nicht bewältigen kann oder möchte, oder dass seine Kleidung/sein Schuhwerk für die Teilnahme an einer Führung unpassend ist, ist nicht gegeben.
5.4 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn er zum Besuchstag kein insgesamt lesbares Ticket gem. Ziff. 3.1 bei sich führt und ihm aus diesem Grunde der Zutritt zu einer Ausstellung, den Denkmalpfad oder die Teilnahme an einer Führung verweigert wird.
6. Gewerbliche Rechte und Urheberrechte
6.1 Die Inhalte der Internetseite des Onlineshops, sowie die ihr zugrundeliegende Software sind urheberrechtlich geschützt. Die auf den Webseiten genannten Firmennamen, Logos und/oder Produktbezeichnungen sind ggf. als gewerbliche Schutzrechte geschützt.
6.2 Die Stiftung behält sich ausdrücklich alle ihr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zustehenden Rechte vor. Dies gilt insbesondere für eine unzulässige Nutzung von im Onlineshop veröffentlichen Texten, Bildern und des Designs der Seite des Online-shops. Jede in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugelassene Nutzung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Stiftung.
7. Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
7.1 Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche aus Geschmacksgründen oder wegen Nichtgefallens einer Ausstellung, einer Führung oder eines digitalen Angebots sind ausgeschlossen.
7.2 Die Stiftung haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Einschränkung gilt nicht für die Haftung bzgl. solcher Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
In diesem Zusammenhang erkennt der Käufer an, dass es sich bei dem Gelände der ehemaligen Zeche Zollverein sowie der angrenzenden Flächen sowie den auf dem jeweiligen Gelände befindlichen Gebäuden um ehemalige Industrieanlagen handelt. Das Betreten der Gelände und der hierauf befindlichen Gebäude erfolgt daher auf eigene Gefahr des Käufers. Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die durch ein Verhalten des Käufers verursacht sind, welches seinen Pflichten gem. Ziff. 4.6 zuwiderläuft.
7.3 Die Stiftung haftet nur für Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Einschränkung gilt nicht für die Haftung bzgl. solcher Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. Die Regelung gem. Ziff. 7.2 Abs. 2 gilt entsprechend.
7.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers gegen die Stiftung wegen Mangelhaftigkeit der Leistung oder wegen einer sonstigen Pflichtverletzung der Stiftung beträgt ein Jahr.
8. Datenschutz
Datenschutzrechtliche Informationen gem. § 13 TMG sind abrufbar unter der Rubrik "Datenschutzerklärung".
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Essen, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
9.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Essen. Die Stiftung ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.3 Im Falle eines Vertrages mit einem Verbraucher ist Gerichtsstand Essen, falls der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.4 Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Essen, Bundesrepublik Deutschland vereinbart (Art. 17 des Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, EuGVU). Die Stiftung ist berechtigt, auch an jedem anderen Gericht Klage zu erheben, das aufgrund des EuGVU vom 27. September 1968 zuständig ist.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
10.2 Sollten einzelne Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln nicht. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und darüber hinaus tatsächlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
Stand: 21.04.2021
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.